Berücksichtigung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer bei Wohnanmietung durch mehrere Personen

Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung allein, sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern er Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat. Diese Grundsätze, die die Rechtsprechung zu Eheleuten entwickelt hat, überträgt das FG Düsseldorf auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung gemietet, wobei jeder die Hälfte der Miete zahlte. Das Finanzamt hatte argumentiert, dass die Miete für das Arbeitszimmer beiden Mietern jeweils zur Hälfte zuzurechnen sei und der Kläger deshalb nur die Hälfte der Werbungskosten geltend machen könne.

Quelle: FG Düsseldorf, Urt. v. 9.9.2022 – 3 K 2483/20 E, Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 17/22