"Katerfrühstück" als Bewirtung aus geschäftlichem Anlass

Das FG Berlin-Brandenburg musste jetzt über einen Werbungskostenabzugsfall entscheiden. Ein Arbeitnehmer stritt mit dem Finanzamt um die Anerkennung einzelner Bewirtungsrechnungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Finanzamt hatte die berufliche Veranlassung der eingereichten Bewirtungsbelege verneint. Es hatte sowohl die berufliche Veranlassung als auch die formelle Ordnungsmäßigkeit der Bewirtungsbelege in Abrede gestellt, weil die Gaststättenbelege handgeschrieben und nicht maschinengedruckt waren.

Der Arbeitnehmer begründete die berufliche Veranlassung der Bewirtung damit, dass seine Haupttätigkeit darin bestanden habe, das Unternehmen, für das er arbeitete, ins Gespräch zu bringen und in bestimmten Kreisen bekannt zu machen. Für seine Tätigkeit bekam er ein monatliches Festgehalt und eine Spesenpauschale in Höhe von 300 EUR pro Monat. Reisekosten, Bewirtungsaufwendungen usw. musste er selbst tragen, auch wenn die Aufwendungen die Spesenpauschale erheblich überstiegen.

Bei einer dieser Bewirtungen ging es um eine Person, die zugleich Nachbar und Freund des Bewirtenden war. Nach einem erfolgreichen Geschäftsabschluss am Vorabend hätten die beiden nach Aussage des Bewirtenden gezecht und seien versackt. Daher lud er seinen Nachbarn, Freund und seit dem Vorabend auch Geschäftspartner am nächsten Morgen zum Katerfrühstück ein. Das Finanzamt sah bei dieser Schilderung keine berufliche Veranlassung und erkannte den Bewirtungsbeleg für das Katerfrühstück nicht an.

Das FG Berlin-Brandenburg sah das anders. Kontakte zu knüpfen und Vertrauen aufzubauen, seien gewissermaßen die Grundlage für die erfolgreiche Ausübung seiner Tätigkeit. Dazu gehörte es eben auch, bestehende und potenzielle Kunden zum Essen einzuladen. Die berufliche Veranlassung sei auch bei einem Katerfrühstück nicht ausgeschlossen 

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, wenn der Bewirtungsbetrieb den Namen des Bewirtenden handschriftlich auf der Rechnung über 250 EUR vermerkt. Dies ist soweit bekannt. Doch was gilt für komplett handschriftlich erstellte Rechnungen? Folgt man dem BMF würden Rechnungen in handschriftlicher Form die Nachweisanforderungen nicht erfüllen. Die so ausgewiesenen Bewirtungskosten wären vollständig vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Anders das FG Berlin-Brandenburg. Nach seiner Ansicht fehlt es dafür an jeglicher Rechtsgrundlage. Aus dem Gesetzeswortlaut (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG) ergebe sich diese Anforderung nicht. Denn im Gesetz sei nur von einer Rechnung über die Bewirtung die Rede. Zwar müssen die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllt sein, daraus ergebe sich aber nicht, dass handschriftliche Rechnungen nicht anzuerkennen seien. Auch der BFH habe in seiner Rechtsprechung die Notwendigkeit einer maschinellen Rechnung nie erwähnt, so das FG.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg 8.11.21, 16 K 11381/18