Umsatzsteuerbefreiung von Intensivpflegeleistungen durch eine GmbH in einem Krankenhaus

Klägerin war eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH (nachfolgend: K-GmbH). Unternehmensgegenstand war unter anderem die Erbringung von Intensivpflegeleistungen mit therapeutischer Zielsetzung. Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH war ein examinierter Kranken- und Intensivpfleger. Der Gesellschafter-Geschäftsführer war bei der GmbH angestellt und erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die GmbH selbst verfügte über keine Zulassung als MVZ i. S. d. § 95 SGB V. Im Streitjahr 2012 lag ein Dienstleistungsvertrag zwischen der K-GmbH und einem Krankenhaus vor. In dessen Räumlichkeiten erbrachte die K-GmbH ihre pflegerischen Leistungen. Die Leistungen wurden nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen erklärt.

Der Begriff Heilbehandlungsleistungen umfasst Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, zur Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (therapeutisches Ziel). Diese Heilbehandlungsleistungen müssen von ärztlichen und arztähnlichen Berufen durchgeführt werden (Qualifikation). Als arztähnlicher Beruf i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG wurde die Tätigkeit des examinierten Krankenpflegers von der Finanzverwaltung anerkannt (Abschn. 4.14.4 Abs. 11 S. 1 Nr. 4 S. 1 UStAE).

Die Steuerfreiheit einer solchen Heilbehandlung ist nicht von einem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Patienten abhängig. Daher kann auch bei einer GmbH, zu der wegen der Stellung als juristische Person kein persönliches Vertrauensverhältnis zum Patienten aufgebaut werden kann, eine Steuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen ohne unmittelbare Leistungsbeziehung zum Patienten gewährt werden.

 

Entscheidend für die Frage der Steuerfreiheit der Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. S. 1 UStG ist vielmehr, ob der Leistende, unter Zuhilfenahme von eigenem Personal, die personenbezogenen Voraussetzungen (ärztliche oder ähnliche heilberufliche Qualifikation) erfüllt und die Leistung konkreter Bestandteil einer Heilbehandlung ist (therapeutisches Ziel). Die Befreiungsvorschrift ist rechtsformneutral anzuwenden. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsformneutralität ist es unerheblich, dass die K-GmbH als Leistungserbringerin auftritt. Die berufliche Qualifikation einer für die K-GmbH handelnde Person ist ihr zuzurechnen.

Quelle: Urteil vom 21. April 2021, XI R 12/19