Angehörigenarbeitsverhältnisse in Arztpraxen
Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten werden von der Finanzverwaltung besonders kritisch geprüft. Ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug scheitert in der Praxis oftmals an Zweifeln bzgl. der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder wenn es an der Fremdüblichkeit fehlt.
Nach Ansicht des BFH entspricht es der Lebenswirklichkeit, dass die Angehörigen einer Familie am Beruf oder der Ausbildung des anderen Anteil nehmen und ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen. Diese dem Wesen der Familie entsprechenden und von den jeweiligen Bedürfnissen abhängigen Hilfeleistungen lassen sich nicht in einem Netz von schuldrechtlichen Verträgen regeln, so der BFH. Das gilt auch für Kinder, die dem elterlichen Hausstand angehören, auch wenn sie auswärts wohnen, sofern der elterliche Hausstand den Lebensmittelpunkt darstellt.
In einem durch den BFH entschiedenen Fall hatte ein als Kinderarzt freiberuflich tätiger Arzt mit seiner Tochter und seinem Sohn Arbeitsverträge geschlossen. Die Tochter studierte zu diesem Zeitpunkt und hatte eine eigene Wohnung. Der Sohn besuchte noch die Schule und lebte im elterlichen Haushalt. Nach den Arbeitsverträgen sollten die Kinder in der Praxis für Botendienste, Telefondienste, Mithilfe bei der Abrechnung tätig werden. Die Arbeitszeit richtete sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Es war ein festes Monatsgehalt vereinbart.
Für diese Konstellation, in denen die Aufgaben nach den „Arbeitsverträgen“ nicht über gelegentliche Hilfeleistungen durch Angehörige hinausgingen, versagte der BFH die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses. Denn Arbeitsverträge über gelegentliche Hilfeleistungen durch Angehörige können steuerlich nicht anerkannt werden, weil sie zwischen Dritten nicht vereinbart worden wären.
Wie der BFH nunmehr erneut klarstellt, ist zu überprüfen, ob die zivilrechtliche Vereinbarung
wirksam, klar und eindeutig ist und ihrem Inhalt, nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht und auch tatsächlich durchgeführt wurde.
Quelle: IWW-Institut, Würzburg