Vermietung eines Raumes in der Wohnung des beherrschenden Gesellschafters an die GmbH - Fremdüblichkeit und tatsächliche Durchführung des Mietvertrags
Vermietung eines Raumes in der Wohnung des beherrschenden Gesellschafters an die GmbH führt nicht zu einer vGA, wenn im schriftlichen Mietvertrag die essentialia negotii geregelt sind und Anhaltspunkte gegen die tatsächliche Durchführung des Mietvertrages nicht ersichtlich sind. Die gesetzlichen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind auf der Ebene der GmbH nicht anwendbar.
Zwar handelt es sich bei dem Vermieter unstreitig um einen im Verhältnis zur Gesellschaft mittelbar beherrschenden Gesellschafter. Anhaltspunkte dafür, dass die Mietzahlungen ganz oder teilweise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden sind, kann das Gericht jedoch nicht erkennen. Schuldrechtliche Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter oder einer den Gesellschaftern nahestehenden Person sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn von Anfang an klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen. Das gilt auch für Mietverträge. Zwischen den Beteiligten wurde vor Beginn des Mietverhältnisses ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen, der zwar äußerst kurz ist, aber die essentialia negotii, nämlich Mietobjekt, Mietpreis und Beginn des Mietverhältnisses enthält. Der Mietvertrag ist auch ausreichend klar formuliert, es steht unzweideutig fest, auf welche Räume sich das Mietverhältnis bezieht. Es wurde der Grundriss der Wohnung sowie der Mietvertrag vorgelegt. Es ergibt sich daraus nicht den geringsten Zweifel, dass es sich bei den genannten 2 Büroräumen um den im Grundriss eingezeichneten großen Büroraum handelt, der nach dem glaubhaften Vortrag aus ursprünglich 2. Räumen bestand und der nach dem Herausnehmen der Zwischenwand zu einem Raum verbunden wurde. Unschwer lässt sich anhand der im Grundriss eingezeichneten Maße auch feststellen, dass die im Mietvertrag genannte Größe von ca. 35 m² mit dem im Grundriss eingezeichneten Büroraum übereinstimmt. Auch die Höhe des Mietpreises ist eindeutig bestimmt. Da nicht vereinbart wurde, dass der Mieter an den Betriebskosten beteiligt wird, handelt es sich um eine Bruttomiete (§ 556 BGB). Da keine weiteren mietvertraglichen Regelungen getroffen worden sind, greift im Übrigen die gesetzliche Regelung nach dem BGB ein. Dies führt weder zu einer unklaren, noch zu einer - am Maßstab eines Untermietverhältnisses hinsichtlich einzelner Räume einer Wohnung - unüblichen Regelung. Das Gericht kann daher nicht erkennen, dass ein entsprechender Vertrag mit einem Nichtgesellschafter nicht geschlossen worden wäre, sodass auch an einer Fremdüblichkeit kein Zweifel besteht.
Das Gericht konnte auch nicht erkennen, dass der Vertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden sei. Soweit das Finanzamt vorträgt, die Ausstattung des Raumes spreche gegen eine betriebliche Nutzung, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat durch Vorlage von Fotos und Rechnungen ausreichend belegt, dass die notwendigen Kommunikationsmittel und die für eine Nutzung als Büro notwendigen Gegenstände vorhanden waren. Soweit sich das Finanzamt auf die Feststellungen der Beamten der Zollfahndung im Rahmen der Durchsuchung beruft, so sind diese zu wenig substantiiert. Insbesondere spricht der Umstand, dass keine Geschäftsunterlagen der Klägerin vorgefunden worden sind, nicht dagegen, dass sie tatsächlich von ihr genutzt worden sind. Es wird darauf verwiesen, dass das Finanzamt die Feststellungslast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung trägt.
Quelle: FG München, Urteil v. 19.04.2021 – 7 K 1162/19