Steuerfreiheit der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen
Die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund i.S. des § 210 SGB VI sind als "andere Leistungen" steuerbare Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Sie können deshalb nicht zugleich "negative Sonderausgaben" sein.
Wiederholt hat der BFH Senat entschieden, dass eine Kapitalauszahlung auch dann als "andere Leistung" i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG anzusehen ist, wenn keine "wiederkehrenden Bezüge" nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gegeben sind. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Leistungen, die zur Basisversorgung gehören. Deshalb hat der Senat auch die Erträge aus der Kapitalversorgung eines Versorgungswerks, die als kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltet war, nicht als "andere Leistung" i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG angesehen, da eine Kapitallebensversicherung nicht Teil der Basisversorgung, sondern (grundsätzlich) Teil der dritten Schicht im sog. Drei-Schichten-Modell ist, welches durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) umgesetzt wurde.
Die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 Abs. 1a SGB VI ist gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei. Gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG sind u.a. die Erstattungen von zu Recht gezahlten Beiträgen an den Versicherten nach § 210 SGB VI steuerfrei. Diese werden, wie im entschiedenen Fall , nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Kalendermonaten seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ausgezahlt, wenn nicht erneut eine Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs. 2 SGB VI)
Quelle: BFH Urteil vom 07. Juli 2020, X R 35/18