Umsatzsteuerliche Behandlung von Grippeschutzimpfungen und den Sichtbezug von Substitutionsarzneimitteln durch Apotheken
Bei Leistungen im Modellvorhaben für Grippeschutzimpfungen und den Sichtbezug von Substitutionsarzneimitteln durch Apotheken wird keine Umsatzsteuer mehr fällig. Bis zum 1. April wird die Erhebung der Umsatzsteuer jedoch nicht beanstandet.
Dies betrifft, Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGBV Grippeschutzimpfungen durchführen, oder die nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen.
Quelle: BMF v. 12.3.2021, III C 3-S 7170/20/10005:001, juris