Nutzungsdauer von Computerhardware und Software - Anstatt bisher 3 Jahren gilt künftig eine Nutzungsdauer von einem Jahr.
Für die nachfolgend aufgeführten immateriellen sowie materiellen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens kann mit Wirkung für Gewinnermittlungszeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden bzw. für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, eine (betriebsgewöhnliche) Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden:
Computerhardware: Hiervon umfasst sind Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Zudem besteht die Voraussetzung, dass gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26.06.2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 v. 27.06.2013, S. 13) eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers besteht, wonach die Produktart nach Art. 2 der EU-Verordnung in den technischen Unterlagen anzugeben ist.
Software: Der Begriff "Software" umfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Die verkürzte Nutzungsdauer von einem Jahr kann nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Die Verkürzung der Nutzungsdauer auf ein Jahr kommt wirtschaftlich betrachtet einer außerplanmäßigen Abschreibung gleich.
Quelle: BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 -S 2190/21/10002