Gewerbesteuerfreiheit der von Krankenkassen an eine berufsbildende Einrichtung geleisteten Zahlungen für die im Rahmen der Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten von den Auszubildenden durchgeführten Krankenbehandlungen unter Supervision
Von Krankenkassen an eine berufsbildende Einrichtung geleistete Zahlungen für Krankenbehandlungen unter Supervision, die im Rahmen der Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten nach § 4 PsychTh-APrV von den Auszubildenden an der berufsbildenden Einrichtung durchgeführt werden, sind nach § 3 Nr. 13 GewStG von der Gewerbesteuer befreit.
Angesichts der doppelten Zielrichtung der (teilweise unter Supervision) durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen einerseits als Ausbildungsleistung gegenüber den Auszubildenden und andererseits als psychotherapeutische Behandlungsleistung gegenüber den Patienten ist es nicht zulässig, für die umsatzsteuerliche Behandlung (§ 4 Nr. 21 UStG) ausschließlich auf die gegenüber den Patienten erbrachte Behandlungsleistung abzustellen und die damit zugleich bewirkte Ausbildungsleistung zu ignorieren (entgegen Urteil des FG Münster vom 31.08.2015 9 K 2097/14 G).
Quelle: FG Bremen v. 2. 7. 2020, 1 K 199/18 (6)