Veräußerung einer selbstgenutzten Wohnung mit häuslichem Arbeitszimmer

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.07.2019 - 5 K 338/19 entschieden, dass ein anteiliges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei einem Eigentumswohnungsverkauf in Bezug auf ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliege. Die Eigentumswohnung wurde im Urteilsfall innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußert, so dass der erzielte Veräußerungsgewinn grundsätzlich als steuerpflichtig zu beurteilen war. Die eigengenutzte Wohnung sei jedoch nach Auffassung des FG insgesamt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Dies gelte auch angesichts des Umstands, dass im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechende Werbungskosten steuerlich berücksichtigt wurden. Daher sei die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG für das gesamte Veräußerungsgeschäft einschlägig und auch der auf das Arbeitszimmer entfallende anteilige Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern.

Diese Entscheidung widerspricht der Verwaltungsauffassung. Entsprechend den Ausführungen in Rdnr. 21 des BMF-Schreibens vom 05.10.2000 (BStBl I 2000, 1383) dient ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu Wohnzwecken und fällt daher nicht unter die Ausnahmeregelung.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (IX R 27/19).