Widerlegung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw
Das FG Niedersachsen hat sich intensiver mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen an die Vergleichbarkeit in puncto Status und Gebrauchswert zu stellen sind
Im Allgemeinen werden betriebliche Fahrzeuge auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung gestellt und auch tatsächlich privat genutzt (sog. Beweis des ersten Anscheins). Entkräftigt wird der Anschein nach gegenwärtiger Finanzgerichtsrechtsprechung, wenn demgegenüber ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht. Dieses Fahrzeug muss in Status und Gebrauchswert vergleichbar mit dem betrieblichen Fahrzeug sein.
Der Begriff „Gebrauchswert“ ist als „Nutzwert“ zu verstehen und richtet sich insbesondere nach der Brauchbarkeit und ihrer Eignung für bestimmte Zwecke und Funktionen. Hier können Umstände wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung berücksichtigt werden.
Quelle: FG Niedersachsen, Urteil v. 19.2.2020 - 9 K 104/19