Facharztstipendium und Einmalzahlung
An Ärzte werden Stipendien vergeben, wenn sie sich dazu verpflichten, für eine bestimmte Zeit in einem Bundesland mit geringer Ärztedichte sich niederzulassen und an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.
Im vorliegenden Falle erhielt ein Assistenzärztin von der Stiftung zur Förderung zur ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen eine Förderung von 15.000€ als Einmalzahlung zur finanziellen Unterstützung für den gesamten Zeitraum der Weiterbildung. Sie verpflichtet sich, nach dem Abschluss der Facharztprüfung für eine bestimmt Zeit im Freistaat Thüringen an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.
Hierbei stellt sich die Frage, wie diese Einnahme im Jahr des Zuflusses behandelt wird. Es handelt sich hierbei um Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Die ist bei der Finanzverwaltung strittig. Es handelt sich jedoch auch nicht um Einkünfte nach § 19 EStG aus Nichtselbständiger Tätigkeit, da das Stipendium nicht unmittelbarer Ausfluss aus einem Dienstverhältnis an dem Klinikum ist.
Darüber hinaus ist auch keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG gegeben, da durch die Steuerbefreiung vorrangig die wissenschaftliche Aus- bzw. Fortbildung gefördert wird und das Voraussetzung für die Steuerfreiheit wäre.
Gegen das Urteil des Finanzgericht Thüringen vom 14.03.2018 wurde Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (BFH IX R 33/18)