Kongressbesuch mit dem Ehepartner
Wird der Arzt/Zahnarzt zu einem Kongress vom Ehepartner begleitet, stellt sich die Frage, wie Betriebsausgaben in betrieblichen und privaten Anteil aufgeschlüsselt werden. Hier muss unterschieden werden, ob der Ehepartner in der Praxis beschäftigt ist oder nicht.
Ist der Partner nicht in der Praxis beschäftigt und erhält auch keine Vergütung, können die Kongresskosten, die auf den Ehepartner entfallen, nicht als Betriebsausgabe steuerliche geltend gemacht werden. Auch eine Beschäftigung des Ehepartners in der Praxis führt nicht automatisch zu beruflich veranlassten Reisekosten. Hier überprüft das Finanzamt im Einzelfall.
Vollkommen unproblematisch ist der Fall, wenn der Ehegatte beide die Qualifikation als Arzt aufweisen und die Thematik des Kongresses der Fachrichtung entspricht.
Quelle: Finanzgericht Münster vom 14.05.2019, Az.: 2 K 2355/18 E