Alternative Heilmethoden: Auch knappes amtsärztliches Attest reicht aus
Krankheitskosten sind bekanntlich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gemäß § 33 EStG absetzbar. Voraussetzung dafür aber ist, dass die medizinische Notwendigkeit, d.h. die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, ist ein Attest des Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV). Mit nun rechtskräftigem Urteil vom 4.7.2018 (1 K 1480/16) hat das FG Rheinland-Pfalz aber eine erfreuliche Entscheidung getroffen. Danach kann ein Steuerpflichtiger Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann, wenn er dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt.
Es ist erfreulich, dass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, denn es ist nicht sicher, ob der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache gleichermaßen beurteilt hätte. Erst kürzlich hat der BFH nämlich entschieden, dass auch in Fällen einer voraussichtlich tödlich verlaufenden Krankheit die Nachweise vom Arzt bzw. Amtsarzt eingeholt und dem Finanzamt vorgelegt werden müssen (BFH-Beschluss vom 24.10.2018, VI B 120/17). Er hat also eine streng formale Betrachtungsweise.