Beitragsrückerstattung – Lohnt sich ein Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten?
Es wurde die Frage gestellt, ob bei privatversicherten Personen, die ihre Krankenbehandlungskosten selbst bezahlt haben und eine Beitragsrückerstattung erhielten, diese mit den erstatteten Beiträgen verrechnet werden können, damit höher abziehbare Krankenversicherungsbeiträge steuerlich geltend gemacht werden können.
Hierzu ein Beispiel:
Florian Fichter hat eine Arztpraxis in Siegburg. Er musste im Jahr 2018 Krankenbehandlungskosten seiner Familie in Höhe von 2.000 € bezahlen. Diese Kosten machte er bei der Krankenkasse nicht geltend. Er erhielt dadurch eine Beitragsrückerstattung, die über diesen 2.000 € lag. Insgesamt erhielt er 2.800 €.
Was kann er nun abziehen?
Hierzu hat sich der Bundesfinanzhof eingehend geäußert. Der von einem Steuerpflichtigen vereinbarte und somit getragene Selbstbehalt ist kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und somit nicht als Sonderausgabe steuerlich geltend zu machen (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 a EstG).
Fichter kann jedoch die Beträge als außer- gewöhnliche Belastung berücksichtigen, wenn er die zumutbare Belastung überschreitet (§ 33 Abs. 3 EstG). Zahlungen der Eigenbeteiligung an entstehenden Krankheitskosten sind keine Beiträge zu einer Versicherung. Der Selbstbehalt stellt eine außergewöhnliche Belastung dar. Hier muss jedoch – wie gesagt – die zumutbare Belastung überschritten sein.
Die Summe aus einem Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Erstattung von Krankheitskosten seiner privaten Krankenversicherung kann nicht von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden. Sie sind keine Beiträge zu einer Versicherung.
Siehe hierzu ausführlich: Steuerseminar Nr. 8/2018, S. 231 ff.; BFH vom 1.6.2016, BStBl 2017 II, 55 und BFH vom 29.11.2017, BStBl 2018 II, 384.