Haushaltsnahe Dienstleistungen – Alarmüberwachungsleistungen
Die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Alarmüberwachungsleistungen, bei denen ein automatisches Alarmsystem im Haushalt des Steuerpflichtigen in Notfällen eine Notrufzentrale alarmiert, die den Kontakt zum Steuerpflichtigen oder zu einer Ersatzperson aufnimmt, ist nicht als Haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt. Nach Auffassung der Verwaltung ist lediglich ein Hausnotruf bei betreutem Wohnen begünstigt.
Ein Unterschied ist dann gegeben, wenn ein Dienstleister Kontrollen in der Wohnung durchführt. Das heißt, für Leistungen von Wachdiensten innerhalb des Haushalts wird die Steuerermäßigung anerkannt. Siehe hierzu: Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 13.9.2017, 7 K 7128/17, vorläufig nicht rechtskräftig.