Zinsabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – Nachträgliche Berücksichtigung als Werbungskosten
Beim Verkauf einer Immobilie, die mit einer Hypothek belastet ist, wird in aller Regel der Veräußerungserlös für die Tilgung dieser Hypothek verwendet. Reicht nun der Veräußerungserlös nicht aus, verbleibt eine Restschuld, für die Zinsen entrichtet werden müssen. Diese stellen nachträgliche Werbungskosten dar, soweit die Immobilie vor dem Verkauf vermietet war. Grund ist der Zusammenhang zwischen den nachträglichen Schuldzinsen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Gefährlich ist es, das Darlehen nur teilweise oder überhaupt nicht aus dem Veräußerungserlös zu tilgen. In diesem Fall können die Zinsen nicht als nachträgliche Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Siehe hierzu: Niedersächsisches Finanzgericht vom 3.8.2016, AZ.: 4 K 236/ 14