Zuwendungsnießbrauch zur Unterstützung eines Kindes

Ein Kind studiert, und die Unterstützung in Form von Kindergeld ist aufgrund des Alters des Kindes nicht mehr möglich. Hier stellt sich die Frage: Wie kann das Kind unterstützt werden, so dass es den Eltern nicht auf die Taschen fällt.

Hier besteht die Möglichkeit, dass Vater oder Mutter, die im Besitz eines Objektes sind, das vermietet wird, den Zuwendungsnießbrauch zugunsten ihres Kindes auf dieses notariell übertragen. Der Nießbrauch kann befristet sein. Dem Kind stehen dann die Mieteinnahmen zu. Zugleich trägt das Kind die Lasten des Grundbesitzes. Ab der Übertragung sind dem Kind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, da es Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ist. Hier spielt es keine Rolle, dass das Nutzungsrecht befristet wurde.

Im vorliegenden Fall ist auch kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zu unterstellen. Ein Gestaltungsmissbrauch würde vor- liegen, wenn das erstrebte Ziel unangemessen ist, zugleich der Steuerminderung dient sowie durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

Es liegt also kein Gestaltungsmissbrauch vor, denn Angehörige haben das Recht, ihre Rechtsverhältnisse steuerlich möglichst günstig darzustellen. Den Eltern steht es frei, dem Kind Barmittel für seinen Unterhalt zu gewähren oder ihm selbst eine Einkunftsquelle zu erschließen. Der Vorteil liegt darin, dass das Kind in der Regel Freibeträge ausnutzen kann und einer niedrigeren Besteuerung unterliegt, während die Eltern in der Regel erhebliche Steuerbelastungen aufweisen. Finanzgericht Baden-Württemberg vom 13.12.2016, rechtskräftig, EFG 2017, S. 965.